
Nicht wegbügeln lassen !
Die Erfahrung zeigt, dass der betroffene Mandant seinen Steuerberater in aller Regel zunächst selbst und ohne Rechtsbeistand mit dessen fehlerhaften Beratung und dem draus entstandenen Schaden konfrontiert. In den Reaktionen des Steuerberaters oder seiner Versicherung finden sich dann regelmäßig Einwendungen, auf deren Grundlage begründet wird, weshalb der Schadensersatzforderung des Geschädigten nicht abgeholfen wird. Die Rede ist dann beispielsweise von einem Mitverschulden des Steuerpflichtigen oder (besonders häufig) von einem fehlenden Beratungsauftrag, von nicht oder nicht rechtzeitig dem Steuerberater gelieferten Informationen, vom Steuerbetrug des Steuerpflichtigen oder von der Verjährung seiner Ansprüche, von Fehlern der Steuerbehörden oder von Fehlern anderer Steuerberater, von der fehlenden Ursächlichkeit des Beratungsfehlers für den eingetretenen Schaden oder aber es wird behauptet, eine Beratung sei selbstverständlich erbracht worden und der Schlechterfüllungsvorwurf wird gänzlich in Abrede gestellt. Übersieht der Steuerberater eine Einspruchs- oder Klagefrist, heißt es stets, dass die Sache ohnehin nicht zu gewinnen gewesen wäre. Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen.