Vermeidung ungünstiger Behördenentscheidung
Der Steuerberater darf einen vom Finanzamt vertretenen Standpunkt nicht kritiklos hinnehmen. Dabei gelten für den steuerlichen Berater auf seinem Fachgebiet die gleichen Anforderungen, die an die Wahrnehmung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag zu stellen sind. Der Anwalt hat im Prozess grundsätzlich den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum die seinem Mandanten günstige Auffassung zutreffend ist. Eine entsprechende Aufgabe obliegt dem Steuerberater gegenüber der Finanzbehörde schon vor dem Erlass der in Betracht kommenden Bescheide; denn er muss - da er den für seinen Auftraggeber relativ sichersten Weg zu wählen hat - schon eine ihm ungünstige Entscheidung der Behörde möglichst zu vermeiden suchen und darf sich nicht lediglich auf die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe verlassen (so ausdrücklich BGH NJW-RR 1992, 1110).
Der Steuerberater hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen. Im Prozess hat er die zu Gunsten seines Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen. Der Steuerberater muss - nicht anders als der Rechtsanwalt - bei seiner Beratung auch in Rechnung stellen, dass Behörden oder Gerichte den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht teilen. Er muss auch für diesen Fall Vorsorge zu Gunsten seines Mandanten treffen und ihn dahin beraten, gegen nachteilige Bescheide Einspruch einzulegen (BGH NJW-RR 2006, 1070).