Zurückbehaltung von Mandantenunterlagen

Der Steuerberater kann Unterlagen seines Mandanten erstens nur dann zurückbehalten, wenn er selbst gegen seinen Mandanten einen Gegenanspruch hat. Dabei genügt nicht irgendein Anspruch, vielmehr muss der Gegenanspruch des Steuerberaters aus der konkreten Angelegenheit, für die er die Unterlagen erhalten bzw. erarbeitet hat, noch einen Vergütungsanspruch haben. So hat etwa das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.12.2004, Az.: 23 U 36/04)  entschieden, dass ein Steuerberater wegen einer offenen Vergütungsforderung für Arbeiten in den Jahren 2000 und 2001 nicht Kassenbelege, Kassenabrechnungen und Bankauszüge zurückhalten kann, die den Januar 2002 betreffen.

Zweitens muss der Gegenanspruch fällig sein. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere darauf an, dass der Steuerberater eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt hat, die den Maßgaben des § 9 StBGebV ( = Steuerberatergebührenverordnung) entspricht.

Die Erfahrung zeigt, dass das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters ein scharfes Schwert ist. Sind noch Honorarrechnungen des Steuerberaters offen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Zurückbehaltungsrecht durchgreift. Für den Steuerpflichtigen, der auf den schnellen Erhalt bestbestimmter Unterlagen angewiesen ist, auf der anderen Seite dem Steuerberater nicht kampflos das Honorar überlassen will, besteht u.U. die Möglichkeit, durch Hinterlegung eines der Höhe der Honorarforderung entsprechenden Geldbetrags das Zurückbehaltungsrecht abzuwenden.