Vorteilsausgleich

Der geschädigte Steuerpflichtige muss sich unter Umständen Vorteile anrechnen lassen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der fehlerhaften Beratung stehen. Auch dieser Einwand wird in Steuerberaterhaftungsstreitigkeiten regelmäßig dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten entgegengehalten.
  
So sind nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 31.01.1991, Az.: IX ZR 124/90) etwaige Vermögensvorteile schadensmindernd zu berücksichtigen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er infolge der unrichtigen Beratung sein zunächst nicht durch Steuerzahlungen gemindertes Vermögen länger nutzen konnte. Ferner sind nach der Rechtsprechung des BGH Vermögensvorteile zu berücksichtigen, die dem geschädigten Mandanten etwa dadurch entstehen, dass er Verspätungszuschläge, die auf eine Falschberatung zurückzuführen sind, als Betriebsausgaben absetzen kann und dadurch Steuern spart.

Allerdings braucht der Steuerpflichtige im Prozess nicht von sich aus zu etwaigen Vermögensvorteilen vorzutragen, die ihm infolge des Beratungsfehlers zu Gute gekommen sind. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 18.01.2007, Az.: IX ZR 122/04) ist es Sache des Steuerberaters darzutun, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe der Geschädigte einen auszugleichenden Vermögensvorteil erlangt hat. Dabei erwartet die Rechtsprechung vom Steuerberater, der ja die wirtschaftlichen Verhältnisse des geschädigten kennt, dass er die etwaigen Vermögensvorteile nachvollziehbar darstellt und nicht lediglich behauptet, dass solche dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien.