Vertrauen auf Mandanteninformationen

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dürfen Rechtsanwälte und Steuerberater grundsätzlich auf die Richtigkeit von Informationen ihrer Mandanten vertrauen und sind nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen, ob diese richtig sind. Das ist aber nur eine Ausnahme von der generellen Verpflichtung der Berater, vor einer Beratung ihrer Mandanten den Sachverhalt, den es zu beurteilen gilt, genau zu klären. Diese Ausnahme betrifft nur Informationen tatsächlicher Art, nicht jedoch steuerrechtliche Beurteilungen eines tatsächlichen Geschehens, also für die Mitteilung von Rechtstatsachen und rechtlichen Wertungen, da solche Angaben des regelmäßig rechtsunkundigen Auftraggebers unzuverlässig sind. Insoweit muss der Berater die zugrunde liegenden, für die rechtliche Prüfung bedeutsamen Umstände und Vorgänge klären, indem er seinen Mandanten befragt und von diesem rechtzeitig sowie klar und unmissverständlich einschlägige Unterlagen erbittet; lässt dies keine verlässliche Klärung erwarten, können weitere zumutbare Ermittlungen erforderlich sein (BGH Urteil vom 13.03.1997, Az.: IX ZR 81/96).