Verschlechterung nach Einspruch

Ein steuerliches Beratungsmandat ist auf die Vertretung der Interessen des Mandanten gerichtet. Daher ist es pflichtwidrig, mit einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid neue Tatsachen vorzutragen, die zu einer höheren Besteuerung des Steuerpflichtigen führen. Durch einen Einspruch ist zuständigen Finanzamt die Möglichkeit eröffnet, den Ausgangsbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern. Es ist im Übrigen gesetzlich zulässig, keinen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen. Das Unterlassen der Einspruchseinlegung ist keine Beihilfe zu einer Steuerstraftat durch Unterlassen, weil den steuerlichen Berater insoweit keine Handlungspflichten im Sinne von § 13 StGB treffen; er ist nicht anzeigepflichtig (OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2011, Az.: I-28 U 69/11).