Verjährung

Die Berechnung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater unterliegt einer ganzen Reihe komplizierter Regeln und Ausnahmen davon. Daher kann hier lediglich eine allgemeine „Faustregel“ erläutert werden, mit der sich aber eine Reihe der Fragen zum Thema Verjährung beantworten lässt.

Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen der Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verjähren seit dem 15.12.2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB. Maßgeblich ist § 195 BGB, wonach die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Sie beginnt ab dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von dem Anspruch Kenntnis bzw. infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) erlangt hat.

Beispiel: Ist der Schadensersatzanspruch am 15.07.2013 entstanden und hat der Mandant am 28.11.2013 von seinem Schadensersatzanspruch Kenntnis erlangt, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2013 zu laufen und endet nach drei Jahren am 31.12.2016.

Für die maßgebliche Frage, wann der Anspruch gegen den Steuerberater entstanden ist, hat der BGH die Formel entwickelt, dass es auf die Bekanntgabe des belastenden Bescheids der Finanzbehörde ankommt, in welchem sich das pflichtwidrige Verhalten der Steuerberaters widerspiegelt (BGH Urteil vom 03.02.2011, Az.: IX ZR 183/08). Maßgeblich ist nicht die Bestandskraft, sondern die Bekanntgabe des Bescheids (BGH Beschluss vom 21.10.2010, Az.: IX ZR 195/09). Weiter ist nach der Rechtsprechung in aller Regel davon auszugehen, dass der geschädigte Mandant mit dem belastenden Steuerbescheid auch die erforderliche Kenntnis von dem Anspruch gegen seinen Steuerberater erlangt hat, so dass man - ganz grob gesprochen – davon ausgehen kann, dass die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, in dem sich der Fehler des Steuerberaters in einem belastenden Bescheid des Fiskus niederschlägt.

Diese Formel versagt natürlich dann, wenn der Fehler des Steuerberaters darin begründet ist, dass er gegen einen Bescheid o.ä. des Steuerbehörden nichts unternommen oder eine fehlerhafte Maßnahme eingeleitet hat. In diesen Fällen entsteht der Schaden erst, wenn der Steuerpflichtige von sich aus nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Abänderung des Steuerbescheids erwirken kann (BGH Urteil vom 03.02.2011, Az.: IX ZR 183/08).