Sozialrechtliche Statusfragen

Lange Zeit war umstritten, ob Steuerberater in sozialversicherungsrechtlichen Statusfragen eine Prüfungs- und Beratungspflicht traf. Unter anderem das OLG Düsseldorf (Az.: 23 U 222/01) verneinte dies, mit der Begründung, dass die Klärung sozialversicherungsrechtlicher Fragen generell eine unerlaubte Rechtsberatung darstelle und der Mandant nicht erwarten könne, dass der Steuerberater in einem ihm verbotenen Bereich Prüfungs- und Beratungslistungen erbringe.

Der BGH hat in zwei Urteilen aus dem Jahr 2004 diese einst vorherrschende Auffassung in andere Bahnen gelenkt.

BGH IX ZR 246/02: Die dem Steuerberater übertragene Lohnbuchhaltung muss sich nicht auf die steuerliche Lohnabrechnung und die Führung des Lohnkontos beschränken, sondern kann zudem auch die Berechnung der Sozialversicherungsbeträge umfassen. Zumindest ist der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, verpflichtet, seinem Mandanten anheimzugeben, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.

BGH IX ZR 148/03: Der steuerliche Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnungen besorgt, muss grundsätzlich auch prüfen, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden. Ergeben sich in einem solchen Fall tatsächliche Unklarheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, so ist der steuerliche Berater gehalten, die Unklarheiten durch eigene Rückfragen auszuräumen oder deswegen ebenso wie für die Klärung sozialversicherungsrechtlicher Zweifel auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinzuwirken.

Die Rechtsprechung des BGH wurde von den Obergerichten übernommen (z.B. OLG Brandenburg 6 U 23/06; OLG Düsseldorf I – 23 U 18/07).