Schutzzweck des Steuerberatervertrags

Nicht jede Vertragsverletzung des Steuerberaters führt zwangsläufig zu einem Schadensersatzanspruch des falsch beratenen Mandanten.

Zwar haftet grundsätzlich derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist die in der Rechtsprechung uneingeschränkt anerkannte Lehre vom sogenannten Schutzzweck der Norm anzusehen.

Nach dieser Rechtsfigur kann eine Pflichtverletzung nur zum Ersatz der Schäden führen, deren Vermeidung die verletzte Pflicht bewirkt. Beispiel (BGH Urteil vom 13.02.2003, Az.: IX ZR 62/02): Ein Steuerberater, der im Zusammenhang mit einer stillen Beteiligung seine Mandantschaft steuerlich fehlerhaft berät, haftet nicht dafür, wenn das (stille) Anlagekapital wegen ausbleibenden unternehmerischen Erfolgs der Gesellschaft verloren geht – auch dann nicht, wenn die geschädigten Mandanten bei zutreffender steuerlicher Beratung von der stillen Beteiligung abgesehen hätten. Denn Schutzzweck des Steuerberatungsvertrages ist das Steuerrisiko, nicht dagegen das Anlagenrisiko, das sich hier verwirklicht hat.

Dagegen hat der BGH in einem anderen Fall (BGH Urteil vom 07.12.2006, Az.: IX ZR 37/04) die Haftung eines Steuerberaters anerkannt, dessen unnötige Anfrage beim Finanzamt zu einer Bauverzögerung und dadurch u.a. zu Mietausfällen der klagenden Mandantschaft geführt hat. Zwar sei es, so der BGH, im Rahmen der Steuerberatung um die Vermeidung einer hohen Steuerlast gegangen. Vom Schutzzweck des Steuerberatervertrages umfasst sei jedoch auch das Risiko, dass sich durch eine unnötige Anfrage beim Fiskus der Baubeginn verzögere. Der Steuerberater habe daher auch für diejenigen Schäden einzustehen, die dadurch entstanden sind, dass sich der Baubeginn durch seine Anfrage verzögert habe.