Schutz des Geschäftsführers

Unter Umständen können Dritte, die nicht unmittelbar Vertragspartner des Steuerberaters geworden sind, in den Schutzbereich des Vertrages aufgenommen worden sein. In der Folge können diese Dritte selbst gegen den Steuerberater Ansprüche anmelden.

So hat der BGH die Verantwortung der Steuerberater gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH, der nach einer Umsatzsteuersonderprüfung vom Fiskus für eine Steuerschuld der GmbH in Anspruch genommen wurde, bejaht, obwohl die Steuerberater einen Vertrag nur mit der GmbH geschlossen hatten. Insbesondere, so der BGH, sei der Geschäftsführer mit den der GmbH gegenüber erbrachten Beratungsleistungen der Steuerberater bestimmungsgemäß in Berührung gekommen, was den Beratern auch bekannt war. Der Geschäftsführer ist in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages einbezogen (BGH Urteil vom 13.10.2011, Az.: IX ZR 193/10).