Pflichten bei der Buchführung

Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten eines Steuerberaters, die ihm übertragene Buchführung in einer Weise zu organisieren, dass sie sachgemäß, kontinuierlich und zeitnah erledigt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2001, Az.: 23 U 16/01). Ist der Steuerberater mit einem Buchführungsmandat betraut, muss er dafür sorgen, dass die von ihm erstellte Buchhaltung nach § 158 AO der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann (z.B. OLG Hamm, Urteil vom 23.09.2008, Az.: 25 U 114/07). Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Steuerberater verpflichtet, durch Einsichtnahme in Belege oder notfalls durch Rückfrage bei dem Mandanten den Sachverhalt aufzuklären. Er ist somit allein seine Sache, den Mandanten darüber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrags benötige; Sache des Mandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen (BGH NJW-RR 86, 1348, 1349; NJW 91, 2831; NJW 99, 3482, 3483).

Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Steuerberater die Buchführung sowie die Anfertigung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen übernommen hat. Soweit er zur Abgabe der Erklärungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bedarf, hat er seinen Mandanten rechtzeitig sowie klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nötig sind; sodann hat er auf Unstimmigkeiten in dem ihm vom Mandanten vorgelegten Material zu achten und diese, wenn sie erkennbar werden, zu prüfen und zu klären. Die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen muss er durch Rückfragen und Erörterung mit dem Mandanten zu klären versuchen; über notwendige weitere Mitwirkungshandlungen muss er den Mandanten erforderlichenfalls rechtzeitig belehren. Weist die Buchhaltung des Mandanten formelle Mängel auf, hat der steuerliche Berater ihn rechtzeitig aufzufordern, diese abzustellen (BGH NJW 92, 307, 309 mwN.; BGH NJW-RR 91, 794, 795 mwN.; OLG Düsseldorf (13. ZS) OLGR 93, 274, 275; OLG Köln OLGR 94, 221; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11. 2001, Az.: 23 U 16/01; OLG Düsseldorf Urteil, Urteil vom 05.02.2002, Az.: 23 U 22/01).