Mandantenrundschreiben

Der Steuerberater schuldet dem Mandanten eine konkrete, auf die speziellen Probleme des Mandanten bezogene Belehrung. Allgemeine Ausführungen in Mandantenschreiben können solche konkrete Hinweise eben so wenig ersetzen, wie nach Art eines steuerrechtlichen Lehrbuchs abgefasste Merkblätter (OLG Düsseldorf MDR 2008, 802).