Kündigung des Steuerberatervertrages

Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, die Kündigung ohne wichtigen Grund und mit sofortiger Wirkung möglich, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Nach der Rechtsprechung des BGH leisten Steuerberater in der Regel solche Dienste höherer Art, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt. Der ihnen erteilte Auftrag kann daher jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden. Diese Kündigungsbefugnis steht dem Mandanten auch dann zu, wenn der Steuerberater bestimmte Arbeiten (z.B. die Lohn- und Finanzbuchhaltung) auf der Grundlage einer Pauschalvergütung erbringt. Durch die Vereinbarung der Pauschalvergütung für bestimmte Teilarbeiten wandelt sich der Steuerberatungsvertrag nicht in ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen um, der nach § 627 Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres gekündigt werden kann. Das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden (BGH Urteil vom 11.02.2010, Az.: IX ZR 114/09).