Korrekturkosten

Muss der geschädigte Steuerpflichtige infolge der fehlerhaften Beratung durch seinen Steuerberater einen anderen Steuerberater mit Überprüfungs- und Korrekturarbeiten beauftragen, sind die damit verbundenen Kosten Bestandteil des vom Erstberater zu ersetzenden Schadens (BGH Urt. Vom 29.04.1993, Az.:  IX ZR 109/92).