Kirchensteuer

Ein Steuerberater ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Mandanten den Kirchenaustritt zu empfehlen. Hat er jedoch auf Grund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten darzustellen, so muss er in der Regel auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese das übliche Maß übersteigt, also nicht lediglich 8 oder 9% der zu zahlenden Lohn- oder Einkommensteuer beträgt. In einem solchen Fall kann die Höhe der Kirchensteuer von erheblicher Bedeutung für die zu treffende Entscheidung sein. Oft wird der Mandant überdies nicht nur vor der Frage stehen, ob er aus der Kirche austritt oder nicht. Die erhaltenen Informationen können ihn vielmehr auch veranlassen, eine andere Gestaltung zu wählen, die geringere Belastungen mit sich bringt (BGH Urteil vom 18.05.2006, Az.: IX ZR 53/05).