Insolvenznahe Beratung

Hat der zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossene Vertrag die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife der GmbH zum Gegenstand, können sowohl die/der Geschäftsführer als auch die/der Gesellschafter in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrages einbezogen sein. Unterlässt es der Steuerberater, entgegen der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtung, seine Mandantschaft auf die Insolvenzreife der Gesellschaft hinzuweisen, kann er unter bestimmten Umständen auch für Schäden haften, die dem Geschäftsführer und/oder Gesellschafter entstanden sind. In einem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH infolge des unterlassenen Hinweises des Steuerberaters auf die Insolvenzreife der GmbH indirekt noch Vermögen in ihr Unternehmen „geschossen“ und verloren (BGH Urt. vom 14.06.2012, Az.: IX ZR 145/11).