Hinweis bei Fehlern anderer Steuerberater

Zu den vertraglichen Pflichten eines Steuerberaters gehört es – anders als bei einem Rechtsanwalt – grundsätzlich nicht, den Mandanten auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen seinen Vorgänger hinzuweisen (BGH, NJW 2015, 2326).