Geldstrafe

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe in Betracht kommen kann.

Zwar muss, wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, die deswegen gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder -buße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Das schließt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH für sich allein einen Anspruch auf Ersatz für einen solchen Vermögensnachteil nicht aus. Daher kommt es für die Frage eines Ersatzanspruches des Mandanten gegen seinen Steuerberater alleine darauf an, ob sich ein solche aus den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ergibt.

Für den Steuerberater besteht grundsätzlich eine vertragliche Verpflichtung im Verhältnis zu seinem Mandanten, soweit es um die richtige Darstellung der steuerlich bedeutsamen Vorgänge gegenüber dem Finanzamt geht. Der Steuerberater kann insbesondere seinem Mandanten gegenüber vertraglich verpflichtet sein, diesen davor zu bewahren, dass er seine eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen dem Finanzamt gegenüber vernachlässigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die steuerrechtliche Lage vielschichtig und für einen Laien undurchsichtig ist. In diesem Fall besteht die Aufgabe des Steuerberaters nicht nur darin, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen, sondern er hat ihn auch davor zu bewahren, sich durch Überschreitung des steuerrechtlichen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Diese Schutzpflicht des Steuerberaters besteht regelmäßig bei leichtfertigem Verhalten des Mandanten, nicht jedoch, wenn der Mandant vorsätzlich handelt. Begeht  der Mandant – allein oder gemeinsam mit dem Steuerberater oder von diesem angestiftet – eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, so kann er die sein Vermögen treffenden strafrechtlichen Folgen nicht auf seinen Berater abwälzen.

Bleibt, wie zum Beispiel im Strafbefehlsverfahren, offen, ob der Mandant vorsätzlich gehandelt hat, ist der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, regelmäßig verpflichtet, seinem Mandanten den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Schaden zu ersetzen (BGH Urteil vom 15.04.2010, Az.: IX ZR 189/09).