Gefälligkeit

Nicht selten wendet der in Anspruch genommene Steuerberater ein, er habe aus reiner Gefälligkeit gehandelt und seinen Mandanten zudem untentgeltlich beraten. In aller Regel, vor allem, wenn es um eine wirtschaftlich bedeutsame Frage ging, greift dieser Einwand nicht.

Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur auf Grund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bewerten. Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien auf Grund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 18. 12. 2008 - IX ZR 12/05).

Nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18. 12. 2008 - IX ZR 12/05; OLG Köln, Urteil vom 03.07.2003, 8 U 79/02; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.08.2014 – 4 U 128/13; OLG Hamm Urteil vom 18.3.2021 – I-28 U 279/19) kommt es für die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Steuerberaters drauf an, wie gewichtig die für den Mandanten auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen sind. Ist die in Rede stehende Auskunft des sachkundigen Spezialisten für den Empfänger von erheblicher Bedeutung und will er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen, kommt es nicht darauf an, ob der Berater unentgeltlich tätig geworden ist.

Entscheidend für den Abschluss eines von einer Gefälligkeit abzugrenzenden Vertrages ist, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben.