Einigung mit dem Finanzamt

Einigt sich der geschädigte Mandant nach einem Beratungsfehler des Steuerberaters ohne diesen beizuziehen oder mit der Hilfe eines anderen Beraters mit dem Finanzamt, unterbricht diese Einigung regelmäßig nicht den Kausalzusammenhang zwischen dem Beratungsfehler und der mit der Zahlung an den Fiskus verbundenen Vermögenseinbuße. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Einigung auf einer vertretbaren Entschließung beruht, die nicht aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Bestand also für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass oder wurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert, erweist sich die Reaktion auch nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen (BGH NJW 93, 1139; Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZR 237/06 ständige Rechtsprechung).