Eigenverantwortlichkeit des StB

Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten umfassend zu beraten und auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren und deswegen den relativ sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen sowie sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten. Der Steuerberater ist dabei gehalten, bestehende Erkenntnisquellen zu nutzen. Diese Belehrungs- und Beratungspflichten hat der Steuerberater eigenverantwortlich, d.h. auch unabhängig von der bisherigen Auffassung seines Vorgängers wahrzunehmen.

Die Eigenverantwortlichkeit in der Berufsausübung stellt eine allgemeine Berufspflicht i.S.d. § 57 Abs. 1 StBerG dar. Diese Eigenverantwortlichkeit bedeutet auch, dass der Steuerberater die volle Verantwortung für alle seine Handlungen trägt und damit weder an Anweisungen seines Auftraggebers noch gar an dessen Auffassung gebunden ist (OLG Köln, Urteil vom 28. Juni 2007 – 8 U 43/06).