Drittschutz für Geschäftsführer

Der Steuerberater hat den Geschäftsführer der von ihm betreuten Gesellschaft vor den Nachteilen zu schützen, die sich für ihn persönlich aus unrichtiger oder unvollständiger Darstellung steuerlich bedeutsamer Vorgänge gegenüber dem Finanzamt ergeben – dies gilt sowohl für die steuerstrafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers als auch im Hinblick auf dessen spezifische Haftung für Steuerverbindlichkeiten gem. §§ 34, 69, 191, 219 AO (BGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: IX ZR 193/10).