Beweis für unterbliebene Beratung

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Steuerberater wegen fehlerhafter oder unzureichender Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, die behauptete Pflichtverletzung zu beweisen hat. Etwaige Schwierigkeiten, mit denen der Beweis eines in einem Unterlassen bestehenden Verhaltens verbunden sein kann, sind dadurch auszugleichen, daß der Steuerberater zunächst im Einzelnen darzulegen hat, in welcher Weise er seine Beratungspflichten erfüllt haben will; begnügt er sich statt dessen mit einem bloßen Bestreiten, so gilt das Vorbringen des Mandanten als zugestanden (BGH, Urteil vom 10. 12. 1998 - IX ZR 358/97). Der Steuerberater muss den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat (BGH NJW 2007, 2485; NJW 1994, 3295; BGH, NJW-RR 2007, 569; BGH, WM 2017, 675).