Beratungspflichten des Steuerberaters

Die Beratungspflichten des Steuerberaters sind insbesondere im Rahmen des typischen umfassenden Dauermandats weitreichend.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Steuerberater bei einem umfassenden Dauermandat den Mandanten von sich aus – also ungefragt – über die steuerlich bedeutsamen Fragen einschließlich insoweit bestehender zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten (BGH NJW 1998, 1221). Der Steuerberater ist verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten, insbesondere auch über die Möglichkeit einer Steuerersparnis zu belehren. Der Steuerberater muss davon ausgehen, dass sein Auftraggeber in der Regel in steuerlichen Dingen unkundig und vielfach deshalb auch gar nicht in der Lage ist, von sich aus die entsprechenden Fragen zu stellen. Er hat ihn möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen, sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen. Kommen verschiedene steuerrechtliche Wege mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen in Betracht, so hat der Steuerberater den Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGH NJW-RR 2004, 1210; BGH DB 2006, 1106; BGHZ 129, 386, 396; BGH IX ZR 92/08, Urteil vom 23.02.2012). Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die pflichtgemäße Steuerberatung verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe des Steuerrisikos. Sie hat daher umfassend und erschöpfend sowie klar und unmissverständlich zu erfolgen  (BGH DB 2004, 131 ff.). Hierbei kommt der jeweiligen Rechtsprechung überragende Bedeutung zu (BGH NJW 2001, 146 ff.). Der Steuerberater muss seine Hinweise und Belehrungen danach ausrichten, auch dann, wenn es sich um neuere Entscheidungen handelt, in denen die jeweilige Problematik in einem bestimmten Sinn entschieden worden ist (BGH NJW-RR 1992, 1110 ff.; BGH DB 1993, 1818 ff.; 2374 ff.). Der Steuerberater muss seinen Mandanten daher auch ungefragt nach jeder Richtung über alle steuerrechtlichen Einzelfragen und deren Folgen erschöpfend belehren und ihn über das Ergebnis der Sach-und Rechtsprüfung aufklären. Dabei hat der Steuerberater für die Kenntnis des Steuerrechts einzustehen. Die mandatsbezogenen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muss er besitzen oder sich ungesäumt verschaffen. Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu ermitteln (BGH NJW 2004, 3487). Insbesondere kann von einem Steuerberater erwartet werden, dass er die im Einzelfall einschlägigen Steuergesetze, Verordnungen und Erlasse, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in gleich gelagerten Fällen und die ständige Verwaltungspraxis der Finanzämter kennt.