Auskunft vom Finanzamt

Aus dem Steuerberatungsvertrag kann für den Steuerberater auch die Pflicht erwachsen, seinen Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts hinzuweisen. Bereits in mehreren Fällen hat der BGH entschieden, wie damit umzugehen ist, wenn der Steuerberater seiner Hinweispflicht insoweit nicht nachkommt.

Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die pflichtgemäße Steuerberatung verlangt daher nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe des Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung zu vermeiden. Dies kann die Verpflichtung des Steuerberaters einschließen, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts hinzuweisen und diese gegebenenfalls auch zu beantragen. Nach dem Gebot des sichersten Weges, dem der Steuerberater seine Empfehlungen zu unterwerfen hat, kommt dies insbesondere dann in Betracht, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt und die Angelegenheit von schwerwiegender Bedeutung für die Entscheidung des Mandanten ist. Betrifft die Beratung in einem solchen Fall eine einschneidende, dauerhafte und später praktisch nicht mehr rückgängig zu machende rechtliche Gestaltung hat der Steuerberater die Einholung einer Auskunft des Finanzamtes zu empfehlen.

Wirft der geschädigte Steuerpflichtige seinem Steuerberater vor, ihn nicht über die Möglichkeit der Einholung einer Finanzamtsauskunft aufgeklärt zu haben, kommt es für die (stets erforderliche) Ursächlichkeit des Aufklärungsfehlers für den eingetretenen Schaden darauf an, welche Auskunft der Fiskus, hätte der Steuerberater auf die Möglichkeit der Auskunft hingewiesen, hätte erteilen müssen. Dabei prüft das Regressgericht, also das Gericht vor dem der Steuerberaterhaftungsfall verhandelt wird, wie das Finanzamt richtigerweise die Anfrage hätte verbescheiden müssen. Kommt das Regeressgericht dabei zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt eine bestimmte Auskunft erteilt hätte und dem geschädigte Steuerpflichtigen unter Ausrichtung seines Verhaltens auf die ihm erteilte Auskunft der Schaden nicht entstanden wäre, haftet der Steuerberater für die Folgen der nicht eingeholten Auskunft (BGH Urteil vom 08.02.2007, Az.: IX ZR 188/05; BGH Urteil vom 15.11.2007, Az.: IX ZR 34/04).