Steuerberater muss von der Beratungsbedürftigkeit des Mandanten ausgehen


Da der umfassend vorinformierte und deshalb nicht beratungsbedürftige Mandant in der Rechtswirklichkeit die Ausnahme bildet, hat der rechtliche Berater grundsätzlich von der Beratungsbedürftigkeit auszugehen. Dies gilt selbst gegenüber rechtlich vorgebildeten und wirtschaftlich erfahrenen Mandanten. Der professionell steuerlich beratene Mandant hat Anspruch darauf, dass er die erforderliche Beratung erhält. Er muss die Beratung nicht durch eigene Überlegungen ersetzen und erst recht keinen weiteren Berater hinzuziehen. Die Beratungsbedürftigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil der Mandant von sich aus in der Lage wäre, die notwendigen Schlüsse zu ziehen. Der Steuerberater darf deshalb nur dann von einer (weiteren) Beratung des Mandanten absehen, wenn dieser über die erforderlichen Informationen bereits verfügt. Das hat Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast. Behauptet der Steuerberater im Regressprozess, der Mandant sei umfassend informiert und deshalb nicht beratungsbedürftig gewesen, trifft ihn insoweit die Beweislast (BGH, Urteil vom 26. 10. 2000 - IX ZR 289/99; BGH, Urteil vom 20.4.2023 – IX ZR 209/21).