Wissen, wo es langgeht

Die Regeln der Steuerberaterhaftung werden seit jeher von der Rechtsprechung der Gerichte, insbesondere der Judikatur des Bundesgerichtshofs, geprägt.


Ein "Steuerberaterhaftungsgesetz" gibt es nicht. Unter welchen Umständen ein Steuerberater seinem Mandanten auf Schadensersatz haftet, richtet sich in erster Linie nach den konkreten Pflichten des Steuerberaters, die in dem zwischen ihm und seinem Mandanten geschlossenen Steuerberatungsvertrag begründet sind.

In einer langen Reihe von Entscheidungen hat der BGH – zuständig ist dort der IX. Zivilsenat - einen umfassenden Pflichtenkatalog entwickelt, den der Steuerberater aus dem vertraglichen Versprechen, das er seinem Mandanten gegeben hat, zu beachten hat. Sei es, dass er die einschlägigen Steuergesetze und die aktuellen finanzgerichtlichen Entscheidungen kennen muss, sei es, dass er seinen Mandanten auch ungefragt zu bestimmten Themen aufklären muss, sei es, dass er den für die steuerliche Beratung relevanten Sachverhalt beim Steuerpflichtigen gründlich ermitteln muss, sei es, dass er dem Steuerpflichtigen stets auf den sichersten und gefahrlosten Weg zum angestrebten Ziel führen muss. Dies nur einige einfache Beispiele aus dem umfangreichen „Pflichtenheft“ des Steuerberaters.

Hinterfragen

Die Erfahrung zeigt, dass der betroffene Mandant seinen Steuerberater in aller Regel zunächst selbst und ohne Rechtsbeistand mit dessen fehlerhaften Beratung und dem draus entstandenen Schaden konfrontiert. In den Reaktionen des Steuerberaters oder seiner Versicherung finden sich dann regelmäßig Einwendungen, auf deren Grundlage begründet wird, weshalb der Schadensersatzforderung des Mandanten nicht abgeholfen wird. Die Rede ist dann beispielsweise von einem Mitverschulden des Steuerpflichtigen oder (besonders häufig) von einem fehlenden Beratungsauftrag, von nicht oder nicht rechtzeitig dem Steuerberater gelieferten Informationen, vom Steuerbetrug des Mandanten oder von der Verjährung seiner Ansprüche, von Fehlern der Steuerbehörden oder von Fehlern anderer Steuerberater, von der fehlenden Ursächlichkeit des Beratungsfehlers für den eingetretenen Schaden oder aber es wird behauptet, eine Beratung sei selbstverständlich erbracht worden und der Schlechterfüllungsvorwurf wird gänzlich in Abrede gestellt. Übersieht der Steuerberater eine Einspruchs- oder Klagefrist, heißt es stets, dass die Sache ohnehin nicht zu gewinnen gewesen wäre. Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen.

Was ist von diesen meist in einem Gewand aus Rechtsprechungs- und Fachliteraturzitaten erhobenen Einwendungen zu halten? Zur ersten Orientierung des betroffenen Mandanten soll an dieser Stelle ein Glossar sorgen, in welchem relevante Begriffe im Zusammenhang mit der Haftung der Steuerberater in einer möglichst verständlichen Sprache unter Hinweis auf entsprechende Gerichtsentscheidungen erläutert werden.

Glossar zur ersten Orientierung

Das vorliegende Angebot von STEUERBERATERHAFTUNG.DE kann keine professionelle Rechtsberatung ersetzen, denn jede Fallgestaltung ist einzigartig, stets kommt es auf Details an, deren Relevanz für seinen „Fall“ ein Laie ohne weiteres nicht zu erkennen vermag. STEUERBERTERHAFTUNG.DE bietet an dieser Stelle also keine individuelle Falllösung, sondern lediglich eine erste Orientierung anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung.

Eine dem Einzelfall gerecht werdende Rechtsberatung kann nur durch einen Rechtsanwalt erbracht werden. STEUERBERATERHAFTUNG.DE weist an dieser Stelle darauf hin, dass in Haftungsfragen gegen den Steuerberater in der Regel Fristen laufen, deren Versäumnis dem betroffenen Mandanten rechtliche Nachteile bringen kann.

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